Allgemeine
Geschäftsbedingungen
1. Geltung
Lieferungen, Leistungen, Angebote und Verkäufe
erfolgen ausschließlich aufgrund der folgenden Bedingungen. Diese sind
Bestandteil aller abgeschlossenen Verträge und gelten auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden. Mit der Erteilung des Auftrages,
spätestens jedoch mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung, werden
diese AGB durch den Kunden anerkannt. Dazu widersprechende
Geschäftsbedingungen oder abweichende Gegenbestätigungen werden nur
anerkannt, wenn diese ausdrücklich schriftlich bestätigt.
2. Angebote
Schriftliche und mündliche Angebote sind
freibleibend und unverbindlich, selbst wenn sie nicht so gekennzeichnet
sind.
3. Preise
Sämtliche mündlich oder schriftlich
veröffentlichten Preise sind unverbindlich. Irrtümer und kurzfristige
Preisänderungen sind vorbehalten. Alle Preise verstehen sich brutto
inkl. MwSt. Bei Zahlungsverzug des Kunden mit mehr als einer
Einzelforderung sind sämtliche offenen Forderungen gegen den Kunden
sofort fällig.
4. Gefahrenübergang
Versand/Abholung erfolgt auf Gefahr des Kunden.
Sobald die Ware dem Kunden übergeben ist, geht die Gefahr auf den Kunden
über. Wir versichern die Ware beim Versand entsprechend dem Warenwert,
falls der Kunde diesem nicht ausdrücklich widerspricht.
5. Lieferung
Jegliche Lieferfristen bedürfen der
schriftlichen Bestätigung. Alle Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt
richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Teillieferungen sind
zulässig. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und
aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder
unmöglich machen, wie Streiks, Betriebsstörungen, behördliche
Anordnungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten etc., auch wenn sie
beim Lieferanten eintreten, sind auch bei verbindlich vereinbarten
Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Die Annahme der bestellten und
gelieferten Ware ist eine Hauptpflicht des Käufers. Lehnt der Käufer die
Annahme ab, oder unterlässt er die Annahme, so befindet sich der Käufer
im Verzug. Nach versuchtem und ebenfalls fehlgeschlagenem Lieferversuch,
können bis zu 30% des Auftragswertes als Schadensersatz anfallen. Dies
geschieht unbeschadet der Möglichkeit einen höheren Schaden
nachzuweisen.
6. Zahlungsbedingungen
Bei Versand ist der Kunde bei Annahmen
verpflichtet, sich vom Transporteur über die Zahlung bei Lieferung eine
Quittung ausstellen zu lassen und diese aufzubewahren. Auf Anforderung
ist die Quittung vorzulegen bzw. eine leserliche Abschrift zu erteilen;
im Falle einer Säumnis trägt der Kunde die Beweislast für die Zahlung.
Der Verkäufer haftet nicht für rechtzeitige Vorlegung der Schecks. Bei
Zahlungsverzug des Kunden ist der Verkäufer berechtigt, Zinsen in Höhe
von bis zu 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der deutschen Bundesbank
zu verlangen. Weitergehende Verzugsschäden können durch den Verkäufer
geltend gemacht werden. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt,
Mahngebühren in Höhe von bis zu 10 EURO zu verlangen, sowie die
Forderung zur Beitreibung an ein Inkassobüro zu übergeben. Der Kunde ist
verpflichtet, die für die Inanspruchnahme des Inkassobüros anfallenden
Kosten zu tragen. Der Kunde ist zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung von
Teilbeträgen nur berechtigt, falls die Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt oder durch den Verkäufer anerkannt wurden. Tritt nach
Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den
Vermögensverhältnissen ein, oder erfährt der Verkäufer von
unzureichender Liquidität des Kunden, so behält sich der Verkäufer vor
eine entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen. Falls dieser nicht
nachgekommen wird behält sich der Verkäufer den Rücktritt vom Vertrag
vor. Eine bevorstehende Lieferung kann bis zum Erbringen der
Sicherheitsleistung verzögert werden.
7. Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche
Forderungen von an den Verkäufer gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsbeziehung,
einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus
gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das
gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers
in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und
anerkannt ist. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im
ordnungsgemäßem Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er hiermit
schon jetzt alle Forderungen abtritt, die aus der Weiterveräußerung
gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware
unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen,
die ausschließlich im Eigentum des Kunden stehen, veräußert, so tritt
der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden
Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Kunden -
nach Verarbeitung/Verbindung - zusammen mit nicht dem Verkäufer
gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der
Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der
Verkäufer
nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde
auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Verkäufer, die Forderungen
selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich
der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen
Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der
Verkäufer
kann verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die
Abtretung mitteilt. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der
Vorbehaltsware nimmt der Kunde für den Verkäufer vor, ohne daß der
Verkäufer daraus
Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung
oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden
Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen
verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung/Verbindung/Vermischung
zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind
sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Kunde dem Verkäufer im Verhältnis
des Wertes der verarbeiteten/verbunden/vermischten Vorbehaltsware
Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für
dem Verkäufer verwahrt. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises
durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung von dem Verkäufer begründet, so
erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende
Forderung aus Warenlieferungen, nicht vor Einlösung des Wechsels durch
den Kunden als Bezogener. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die
zu sichernden Forderungen um mehr als 20% überschreitet, ist der
Verkäufer auf
Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe verpflichtet.
8. Mängelrügen, Gewährleistung
Der Verkäufer gewährleistet im Rahmen der gesetzlichen
Gewährleistungsvorschriften auf alle von ihm gelieferten Waren Freiheit
von Material - und Herstellungsmängeln bei Gefahrenübergang, mit
folgender Maßgabe: Der Kunde verpflichtet sich, alle Lieferungen vom
Verkäufer
beim Empfang auf Mängelfreiheit und Ordnungsmäßigkeit zu prüfen. Minder-
oder Falschlieferungen sowie offenkundige Mängel sind binnen 14 Tagen
nach Empfang der Lieferung vom Kunden schriftlich zu rügen. Die Pflicht
der Kaufleute zur unverzüglichen Mängelanzeige nach §§ 377, 378 HGB
bleibt unberührt. Diese gilt für Kaufleute auch im Falle erkennbarer
Falschlieferungen durch den Verkäufer, wenn besonders vom schnellen Wertverfall
bedrohte Produkte ( z.B. Speicherbausteine) Gegenstand der Lieferung
sind. Die Ware ist in diesen Fällen unverzüglich per Rückholauftrag dem
Verkäufer zurückzusenden. Transportschäden sind unverzüglich dem
Transportführer anzuzeigen, die Verpackung ist in diesem Fall sowie bei
Abweichungen von Liefermengen zum Lieferschein bis auf weiteres zur
Sicherung etwaiger Ansprüche des Kunden aufzubewahren. Der Verkäufer behält sich
das Recht zur Nachbesserung, auch zum wiederholten Male, und zur
Ersatzlieferung vor. Schlägt Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl,
kann der Kunde mindern oder wandeln. Von dieser Gewährleistung sind vom
Kunden oder sonstigen Dritten durch unsachgemäße Behandlung oder
Eingriffe verursachte Mängel ausgenommen. Im Falle von Reklamationen ist
der Kunde verpflichtet, den Mangel exakt zu beschreiben. Das Entfernen
von Markierungen, Aufklebern und anderen zur Identifizierung benötigten
Kennzeichnungen auf der Ware führt zum Verlust der Ansprüche auf
Gewährleistungen.
9. Herstellergarantie
Der Verkäufer ist gegenüber Kunden im Rahmen deren Inanspruchnahme einer
Herstellergarantie nicht verpflichtet, hiervon betroffene Ware zur
Weiterleitung an den Hersteller entgegenzunehmen. Bei Entgegennahme der
Ware in solchen Fällen aus Kulanz haftet der Verkäufer gegenüber Kunden nur auf
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Verkäufer kann eine solchermaßen
entgegengenommene Ware jederzeit ohne Angabe von Gründen dem Kunden
zurückreichen, ohne daß der Verkäufer gegenüber dem Kunden aus dem
Garantieversprechen des Herstellers unmittelbar oder mittelbar haftet.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort
ist Detmold
Gerichtsstand
für das gerichtliche Mahnverfahren ist Detmold
Im
Verkehr mit Kunden in Sinne des § 24 ABGG ist Gerichtsstand ausschließlich
Detmold. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.
Es
gilt das Recht des Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des EGK und
des EKAG wird ausdrücklich ausgeschlossen.
11. Schlußbestimmungen/Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine
Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder
werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen
oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen
soll eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen der gesetzlich
zulässigen Möglichkeiten der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.
Besondere Bestimmungen für Software als Liefergegenstand
1. Ist Liefergegenstand Software, vermittelt
REBIG
Nutzungsrechte gemäß den Lizenzbedingungen des Herstellers mit dem
räumlichen, zeitlichen und sachlichen Inhalten, der vom Hersteller für
das konkrete Softwareprodukt gewährt wird. Ist Liefergegenstand das
Vertriebsrecht von Software, ist REBIG ausschließlich
verpflichtet, das Vertriebsrecht gemäß den Lizenzbedingungen des
Herstellers mit dem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Inhalt, der
ihr vom Hersteller für das konkrete Softwareprodukt gewährt wird, zu
vermitteln.
2. REBIG ist kein Erfüllungshilfe des Herstellers des
Softwareproduktes.REBIG haftet dementsprechend nicht
für Verschulden des Herstellers oder dessen Erfüllungsgehilfen. Die
Haftung der REBIG für eigenes Verhalten bleibt im
Rahmen der getroffenen Vereinbarungen unberührt.
Haftungsausschluss
Die
Informationen, die wir auf unserer Website zur Verfügung stellen,
unterliegen einer ständigen Kontrolle und werden laufend aktualisiert.
Trotz sorgfältigster Bearbeitung und Überprüfung ist es möglich, dass
sich bei der Darstellung der Daten Irrtümer und Interpretationsfehler
ergeben. Aus diesem Grund übernehmen wir keine Garantie oder Haftung
hinsichtlich der Vollständigkeit, Aktualität und Genauigkeit der auf der
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